Software-Nutzungsbedingungen

Zusatzbedingungen für die Softwarebereitstellung (SaaS) der SCHUCHERT MANAGEMENTBERATUNG GMBH & Co. KG

Diese Zusatzbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SCHUCHERT MANAGEMENTBERATUNG GMBH & Co. KG mit Sitz in Bochum, Deutschland (kurz: SCHUCHERT) für alle Verträge über die Bereitstellung von Software zwischen SCHUCHERT und ihrem Auftraggeber.

§ 1 Vertragsgegenstand für die Softwareüberlassung und Softwarebereitstellung

(1) Gegenstand ist die dem Auftraggeber (nachfolgend hier auch bezeichnet als Lizenznehmer) zeitlich befristete oder unbefristete, entgeltliche oder unentgeltliche Softwarebereitstellung und Nutzung in Form von Software-as-a-Service (nachfolgend hier bezeichnet als „SaaS“). Inhalt sind dabei die in den Auftragsvereinbarungen näher bestimmten Softwareanwendungen einschließlich zugehöriger Informationen (zusammen auch und nachfolgend hier bezeichnet als „Software“) sowie deren Nutzung durch seitens SCHUCHERT zur Verfügung gestellter Plattform und nach Maßgabe des Hauptvertrages. Mit Registrierung bzw. Beauftragung akzeptiert der Lizenznehmer diese Bedingungen.
(2) Die Software richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Institutionen, Verbände, Organisationseinheiten und freiberuflich Tätige, die als natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen, institutionellen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Rechte und Regelungen für private Endverbraucher sind daher nicht zutreffend und somit ausgeschlossen.
(3) Diese Bestimmungen für SaaS gelten gleichlautend neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen und – abhängig vom beauftragten Tarif – hauptvertraglichen Lizenzbedingungen, welche der Lizenznehmer mit Registrierung bzw. Bestellung akzeptiert, um die Software von SCHUCHERT nutzen zu dürfen. Sollte der Lizenznehmer mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sein, darf die Software nicht genutzt werden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags / Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote von SCHUCHERT sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich. Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch SCHUCHERT.
(2) Maßgebend für den Inhalt des Vertrags ist zum einen die Auftragsbestätigung bzw. Bestellübersicht von SCHUCHERT und sind zum anderen die oben genannten Bedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. Bestellung gültigen Version. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von SCHUCHERT.
(3) Ein Vertrag kommt in jedem Falle spätestens mit Zurverfügungstellung von Software zustande.
(4) Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Kollidieren diese Geschäftsbedingungen mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und Handelsrecht, sondern immer die Geschäftsbedingungen von SCHUCHERT, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
(5) Der Umfang der von SCHUCHERT zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt.
(6) Soweit für die Nutzung der Software die Anbindung weiterer EDV-Programme erfolgt, können sich dafür weitere Bedingungen aus Informationen ergeben, die von SCHUCHERT bereitgestellt und als Softwarebestandteile, Anlagen oder Auftragsdokumente Teil des jeweiligen Vertrags werden. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die im vorherigen Satz genannten Bedingungen Vorrang vor den Bestimmungen dieser Zusatzbedingungen. Bedingungen eines Auftragsdokuments haben Vorrang vor diesen Zusatzbedingungen sowie den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(7) SCHUCHERT behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Änderungen Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

§ 3 Preise und Zahlung / Vergütung im Rahmen der Softwarebereitstellung

(1) Maßgebend sind die von SCHUCHERT genannten Preise in EURO zuzüglich der bei Bereitstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der ggf. relevanten Setup-Kosten. Sofern keine (wenn zutreffend) Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Bereitstellungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(2) Die Rahmenbedingungen dritter Parteien wie die des Internet Providers verzögern ggf. die Bereitstellung oder Nutzung. Bei der Nutzung der Software ggf. anfallende Gebühren durch Dritte sind vom Lizenznehmer oder demjenigen zu tragen, der die Software nutzt.
(3) Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich ohne Abzug sofort bei Bereitstellung der Software fällig.
(4) Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(5) Jede Zahlung wird auf die jeweils älteste, offene Rechnung verbucht.
(6) Schulungs- und Installations- sowie andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, bei der Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
(7) Der für das Softwareprogramm bzw. die Lizenzen zu bezahlende Preis richtet sich nach einer oder mehreren der folgenden Gebührenarten: Einmalbeträge (z.B. einer einmaligen Einrichtungsgebühr) oder wiederkehrende Beträge (z.B. eine von der Anzahl der gebuchten Nutzungseinheiten abhängigen jährlichen oder monatlichen Nutzungsgebühr und / oder einer festen monatlichen Grundgebühr). Es können zusätzlich Gebühren berechnet werden (z.B. Set-up). SCHUCHERT wird den Lizenznehmer im Einzelfall über derartige zusätzliche Gebühren im Voraus informieren. Die Grund- und Nutzungsgebühr wird mit Vertragsbeginn für die Grundlaufzeit und danach mit Beginn einer jeden Verlängerungslaufzeit für die Verlängerungslaufzeit jeweils im Voraus voll fällig.
(8) Wiederkehrende Gebühren für die Software oder begleitende Leistungen werden ab dem Bereitstellungsdatum, d.h. dem Vertragsbeginn berechnet. Dieses Datum für eine Software ist der Tag an dem SCHUCHERT an den Lizenznehmer die gebührenpflichtige Komponente zur Nutzung bereitstellt. Wiederkehrende Gebühren für die Software – abhängig vom gewählten Tarif – werden dem Lizenznehmer monatlich bzw. jährlich im Voraus, bezogen auf das Bereitstellungsdatum zu Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode berechnet. Nachträglich beauftragte Erweiterungen zum Hauptvertrag (Upgrades) werden auf Basis der vereinbarten Laufzeit anteilig in Rechnung gestellt. Dabei gelten die zum Zeitpunkt der Erweiterung aktuellen Preise gemäß Preisübersicht auf https://www.factro.de/Packages
(9) Eine quantitative Erhöhung der gebuchten Lizenzen (Upgrade) innerhalb des laufenden Hauptvertrags ist jederzeit möglich. Ein Wechsel in ein höheres Leistungspaket (Tarifwechsel) ist ebenfalls jederzeit möglich und begründet einen neuen Vertragsabschluss mit entsprechend neuer Vertragslaufzeit. Die Reduzierung der gebuchten Lizenzen (Downgrade) oder ein Wechsel in ein niedrigeres Leistungspaket (Tarifwechsel) entspricht einer Teilkündigung und ist nur fristgemäß mit Wirkung zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit oder davor mit Zustimmung von SCHUCHERT möglich. Im Falle einer Teilkündigung ist dem Lizenznehmer bekannt, dass er auf Benutzerlizenzen und Funktionen, die danach nicht mehr zum Leistungsumfang gehören, und dort eingestellte Inhalte ggf. nicht mehr zugreifen kann. Im Falle einer Erhöhung der gebuchten Nutzungseinheiten innerhalb der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit werden die zusätzlichen Gebühren anteilig in Rechnung gestellt. Für die zusätzlichen Nutzungseinheiten gelten die Preise von SCHUCHERT gemäß der bei Bestellung der zusätzlichen Nutzungseinheiten gültigen Preisliste (einsehbar auf https://www. factro.de).
(10) Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail (“Online-Rechnung”). Die Rechnung gilt dem Kunden als zugegangen, wenn sie in seinen Verfügungsbereich gelangt ist oder mit Erhalt der E-Mail. SCHUCHERT bleibt es unbenommen, alternativ zur E-Mail-Rechnung die Rechnungsstellung postalisch vorzunehmen. Ein Anspruch des Kunden auf kostenfreie Übersendung einer Rechnung auf dem Postwege besteht nicht.
(11) Die Nutzung der Software und digitaler Lizenzen ist – außer im Rahmen einer generell kostenlosen Lizenz oder einer angebotenen Testphase – erst nach Bestätigung der erfolgreichen Zahlung des Rechnungsbetrages durch den gewählten Zahlungsdienstleister zulässig und möglich. Bei Zahlung auf Rechnung ist die Nutzung spätestens nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages zulässig und möglich.
(12) Kommt der Lizenznehmer für über einen Monat mit der Bezahlung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts mit der Bezahlung des Entgeltes in Verzug, so ist SCHUCHERT berechtigt, den Zugang zu den Leistungen einzuschränken.
(13) Weiter ist SCHUCHERT berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Preise zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn SCHUCHERT einen höheren oder der Lizenznehmer einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt SCHUCHERT vorbehalten und von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
(14) Im Falle einer Kündigung finden die Inhalte bzgl. des Vertragsendes (s. § 11) Anwendung.

§ 4 Lieferzeit

(1) Von SCHUCHERT angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Für den Fall, dass der voraussichtliche Bereitstellungstermin von SCHUCHERT um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Lizenznehmer berechtigt, SCHUCHERT eine angemessene Frist zu setzen. Nach Ablauf der Frist und bei Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit um mehr als 8 Wochen und Verzug, ist auch der Lizenznehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von SCHUCHERT nicht zu vertretenden Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei SCHUCHERT, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten sowie durch den Lizenznehmer nicht erfüllte Vereinbarungen.
(4) SCHUCHERT haftet nur im Fall des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Bereitstellungsverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des anteiligen Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des anteiligen Auftragswerts.
(5) Teilbereitstellungen sind zulässig.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, die bestellte und bereitgestellte Leistung abzunehmen, sofern diese nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist.
(2) Die Abnahme gilt mit erstmaliger Nutzung der bereitgestellten Leistung durch den Auftraggeber als erfolgt.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der bestellten Leistung, so kann SCHUCHERT dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frist die Vertragserfüllung abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist SCHUCHERT berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Rechnungsbetrages nicht imstande ist.
(4) Verlangt SCHUCHERT Schadensersatz gemäß der Ziffer (3) dieses Paragraphen, so beträgt dieser 20 % des vereinbarten Vertragswerts, mindestens jedoch EUR 100,00 – unbeschadet des Rechts, einen höheren Schadensbetrag bei entsprechendem Nachweis anzusetzen.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

(1) Der Auftraggeber erwirbt mit Vertragsabschluss ein auf den Vertragszeitraum beschränktes, ausschließliches und nicht teilbares Lizenzrecht. Ein Eigentum an der Software und damit verbundener Komponenten wird damit nicht erworben.
(2) SCHUCHERT behält sich das Recht zur Nutzungseinschränkung der Software bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Bereitstellungen. SCHUCHERT ist berechtigt, die Nutzung der Software zu untersagen und diese zurückzunehmen, wenn der Lizenznehmer sich vertragswidrig verhält.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Nutzungsbeginn bereitgestellter Software Funktionsmängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Bereitstellung schriftlich gegenüber SCHUCHERT anzuzeigen. Ein späterer Einwand wird von SCHUCHERT nicht mehr anerkannt.
(2) Liegt ein Mangel vor, so ist SCHUCHERT nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(3) Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach erfolgter Bereitstellung der Software beim Auftraggeber durch SCHUCHERT. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von vereinbarten Beschaffenheiten oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, welche nach Bereitstellung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Handhabung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(5) Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäße Arbeiten, Änderungen oder eine nicht vertragsgemäße Nutzung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter dieser Einschränkung leistet SCHUCHERT die Gewähr, dass Software im Sinne der zum Zeitpunkt der Bereitstellung an den Auftraggeber gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
(7) Erweist sich die Software im Sinne von (6) als nicht brauchbar, erfolgt innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, die mit der Bereitstellung der Software beginnt, ein Austausch gegen neue Software gleichen Titels. Erweist sich auch diese Software im Sinne von (6) als nicht brauchbar und gelingt es SCHUCHERT nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, haben beide Vertragsparteien das Recht auf vorzeitige Kündigung des Lizenzvertrags.
(8) Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass Software den speziellen Anforderungen des Auftraggebers oder seiner Nutzer genügt. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für vom Auftraggeber geänderte oder bearbeitete Fassungen von Software, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
(9) Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, auch für Mangelfolgeschäden – soweit nicht bestimmte Eigenschaften zur Absicherung hiergegen zugesichert worden sind – sowie an Rechtsgütern von Dritten entstandenen Schäden einschließlich entgangenen Gewinns aus, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Abteilungen oder Angestellten von SCHUCHERT oder vorsätzliches Verhalten von sonstigen Erfüllungsgehilfen von SCHUCHERT vorliegt.
(10) SCHUCHERT übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt SCHUCHERT keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Auftragsgebers genügt, ohne Unterbrechung und ohne Fehler ausgeführt wird oder fehlerfrei mit anderen vom Lizenznehmer ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse, trägt der Lizenznehmer.
(11) SCHUCHERT übernimmt keine Gewährleistung und Verantwortung für Probleme, die auf Betriebseigenschaften der auftraggeberseitigen Computer-Hardware, des Betriebssystems, der Browsersoftware oder der Internet-Verbindung zurückzuführen sind sowie für Probleme, die bei der Interaktion der Software mit von Drittherstellern entwickelter Software eintreten.

§ 8 Schutzrechte / Rechte Dritter

(1) Für den Fall, dass seitens potenzieller Schutzrechtsträger Ansprüche gegen den Auftragnehmer erhoben werden, informiert dieser unverzüglich SCHUCHERT darüber. Bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte ist Einvernehmen mit SCHUCHERT herzustellen. Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird SCHUCHERT von etwaigen Verpflichtungen frei.
Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter für die SCHUCHERT bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Auftraggeber die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird SCHUCHERT auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder

  1. dem Auftraggeber das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder
  2. den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder
  3. den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder
  4. den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

(2) Werden durch die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer oder seine Nutzer Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung seitens SCHUCHERT.
(3) Ebenso haftet SCHUCHERT nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte durch eine von ihm nicht voraussehbare Anwendung. Der Auftraggeber hat SCHUCHERT in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Auftraggeber wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt SCHUCHERT auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(6) Der Auftraggeber erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung der SCHUCHERT zur Verfügung stehenden Schutzrechte, die das Zusammenwirken der Software mit anderen Systemen betreffen.

§ 9 Übertragung des lizenzierten Nutzungsrechts

(1) Die Lizenz zur Nutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von SCHUCHERT und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermietung und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt. Ausnahme ist die elektronische, im Programm vorgesehene Übertragung der Lizenznehmerschaft an einen von der eigenen Lizenz abgedeckten Nutzer.
(2) Für digitale Inhalte wie factro Leitfäden gilt darüber hinaus: Diese sind urheberrechtlich geschützte Inhalte, die zur Nutzung für und durch die Mitarbeiter und Auftragnehmer der eigenen Organisation des Lizenznehmers lizenziert werden. Ausgeschlossen ist jegliche Weitergabe an und Verwendung durch und für nicht-lizenzierte Dritte wie z.B. Auftraggeber des Lizenznehmers.

§ 10 Nutzung und Verfügbarkeit

(1) Die angebotene Software ist nur für die Nutzung durch den berechtigten Lizenznehmer und seine namentlich registrierten Nutzer (named user) bestimmt. Die Software wird auf Server-Computern eines von SCHUCHERT beauftragten Dienstleisters betrieben. SCHUCHERT erbringt seine Leistung am Internet-Anschlusspunkt eines von diesem Dienstleister beauftragten Rechenzentrums innerhalb des Rechtsraums der Europäischen Union. Der Lizenznehmer erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software via Internet zuzugreifen und für eigene Zwecke zu nutzen.
(2) Der Lizenznehmer gewährt SCHUCHERT das Recht, im hierfür erforderlichen Umfang Programmcode (z.B. JavaScript) auf dem Endgerät des Nutzers zeitweise zu speichern (z.B. im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache) und dort auszuführen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Lizenznehmer gebuchte maximale Anzahl von Nutzern, den dem gebuchten Tarif entsprechenden Speicherplatz und die zugehörige Anzahl von Gast-Nutzern. Darüber hinausgehende Rechte erhält der Lizenznehmer nicht.
(3) Die überlassenen Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere

a) ist es verboten, Angriffe auf die Funktionsfähigkeit der Software vorzunehmen, wie beispielsweise Hacking-Versuche, Brute-Force-Attacken, Denial-of-Service-Attacken, der Einsatz oder das Versenden von Spionage-Software, Viren und Würmern und das massenhafte Versenden von E-Mails (Spam).
b) dürfen keine gesetzlich verbotenen, rechtswidrigen oder schadhaften Informationen / Inhalte / Daten eingegeben bzw. in die Software geladen werden.
c) dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten eingegeben bzw. in die Software geladen werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden. Dazu zählen vor allem Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen der Software und SCHUCHERT schädigen können. Die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages, des Jugendschutzgesetzes und der Datenschutzvorschriften sind zu beachten.
d) hat der Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass durch die Inanspruchnahme einzelner Funktionalitäten und insbesondere durch das Verwalten von Dateien keinerlei Beeinträchtigungen für Betrieb und Nutzung der Software für SCHUCHERT oder sonstige Dritte entstehen. Uploads sind daher auf eine Größe von 20 MB und auf büroübliche Dokumenten- und Bildformate beschränkt.
e) sind die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.
f) ist mit und in der Software die Erfassung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der Art. 9 + 10 DSGVO und §22 BDSG sowie die Verarbeitung erfasster personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Ziff. 4 DSGVO durch den Lizenznehmer nicht zulässig.

(4) SCHUCHERT ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn:

a) diese Leistungen Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte SCHUCHERT nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die SCHUCHERT zu vertreten hat,
b) neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen,
c) die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutz entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, oder
d) vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Leistungsänderung zumutbar ist.

(5) O.g. Leistungsänderungen nach werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird SCHUCHERT auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Würde die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien zu Lasten des Kunden nicht nur unerheblich stören, unterbleibt die Änderung.
(6) Die Verfügbarkeit der SaaS-Plattform beträgt 95% im Jahresmittel. Eine andere Verfügbarkeit kann schriftlich vereinbart werden.
(7) SCHUCHERT behält sich zeitweilige Beschränkungen der vertraglichen Leistungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Maßnahmen (insbesondere durch Wartungsarbeiten) oder Kapazitätsgrenzen vor.
(8) SCHUCHERT ist berechtigt, nach Eingabe einer E-Mail-Adresse über das Portal https://www.factro.de, diese zu speichern, durch Zusendung einer Opt-in-Mail auf Gültigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen und die Einwilligung des Inhabers in die Registrierung eines Nutzer-Accounts einzuholen. Falls die E-Mail-Adresse nicht innerhalb von 7 Tagen durch Betätigung des Opt-in-Links in dieser E-Mail bestätigt wird, wird keine Registrierung eines Nutzer-Accounts vorgenommen und die E-Mail-Adresse von SCHUCHERT gelöscht.
(9) SCHUCHERT ist berechtigt, die E-Mail-Adresse von gem. Abs. (8) registrierten Nutzer-Accounts zum Zweck der Anmeldung des Nutzers in der Software, zur Verwaltung der Lizenzen und persönlichen Nutzer-Einstellungen sowie zur Zustellung von E-Mails zu verwenden, die vom Nutzer aktiv beispielsweise über die Einladungs-Funktion, Aufgabenbenachrichtigungs-Funktion oder Passwort-Vergessen-Funktion angefordert werden oder die von SCHUCHERT an den Nutzer zur Versorgung mit relevanten Informationen gesendet werden. Die Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich an Auftragsverarbeiter zu vorgenannten Zwecken im Rahmen und auf Basis einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gem. Art. 28 EU-DSGVO.

§ 11 Vertragslaufzeit und Vertragsende

Der Vertrag ist je nach Auftrag des Lizenznehmers nach Zustandekommen gemäß § 2 dieser Zusatzbedingungen,

a) soweit die Software mit kostenfreier Nutzungslizenz genutzt wird,
für eine unbestimmte Laufzeit geschlossen bis der Vertrag von einer Partei fristgemäß gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung entfällt die Nutzungslizenz bei Vertragsende ersatzlos.
b) soweit die Software mit kostenfreier Testlizenz genutzt wird,
für den vereinbarten Testzeitraum geschlossen bis der Vertrag von einer Partei fristgemäß gekündigt wird oder der Testzeitraum abläuft. Im Falle einer Kündigung entfällt die Nutzungslizenz zum Vertragsende ersatzlos, im Falle des Ablaufs wird der Vertrag auf Grundlage von § 11 a) weitergeführt.
c) soweit die Software mit kostenpflichtiger Nutzungslizenz genutzt wird,
für eine vereinbarte Laufzeit geschlossen und verlängert sich anschließend automatisch um denselben Zeitraum, wenn der Vertrag nicht von einer Partei innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wurde. Im Falle der fristgemäßen Kündigung kann der Vertrag auf Grundlage von § 11 a) weitergeführt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt bei sich monatlich verlängernden Verträgen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats, in allen anderen Fällen gilt eine Kündigungsfrist von 90 Tagen zum Laufzeitende.
d) soweit Inhaltsvorlagen, Leitfäden oder andere digitale Inhalte genutzt werden, die die Software als grundlegende Voraussetzung zur Nutzung erfordern,
zwingend an das Bestehen einer Nutzungslizenz für die Software gemäß § 11 a) bis c) dieser Zusatzbedingungen gebunden. Dies gilt auch und insbesondere, wenn die Nutzungsüberlassung der digitalen Inhalte gegen Einmalzahlung erfolgt ist.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt.
Es besteht kein Anspruch des Lizenznehmers gegenüber SCHUCHERT, auf die auf https://cloud.factro.com eingegebenen bzw. hochgeladenen Daten nach Beendigung des Vertragszeitraums zuzugreifen oder diese zu exportieren.

§ 12 Haftung

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nur Inhalte und Daten in die Software einzugeben oder hochzuladen, an denen keine der Übermittlung und/oder Nutzung entgegen stehende Rechte Dritter bestehen und denen keine Gesetze, Verordnungen, behördliche Bestimmungen oder sonstige Rechtsgrundsätze (z.B. die guten Sitten) entgegenstehen.
(2) Der Lizenznehmer ist zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet. Zudem ist er verpflichtet, die von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten auf Viren o.ä. zu untersuchen.
(3) Eine Prüfpflicht von SCHUCHERT besteht nicht.
(4) Die rechtliche Verantwortung für die Inhalte und Daten trägt ausschließlich der Lizenznehmer. Er stellt SCHUCHERT auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Bereitstellung rechtswidriger Werbemittel beruhen, insbesondere wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, aber auch wegen Verstößen gegen geltende Werberichtlinien, Grundsätze oder Selbstbindungen der Werbewirtschaft. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten, die SCHUCHERT im Zusammenhang mit Rechteverteidigung gegenüber dem Dritten entstehen.
(5) Für den Schaden, den der Lizenznehmer dadurch verursacht, dass er Inhalte oder Daten in die Software eingibt oder hochlädt, die mit einem Virus o.ä. behaftet sind, haftet er in vollem Umfang.
(6) Machen Dritte wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die Lizenznahme der Software Ansprüche gegen den Lizenznehmer geltend, hat dieser SCHUCHERT unverzüglich zu informieren. Verletzt der Lizenznehmer diese Pflicht, ist jede Haftung von SCHUCHERT ausgeschlossen.

§ 13 Voraussetzungen und Pflichten des Lizenznehmers

(1) Es obliegt dem Lizenznehmer, für seine Nutzer die grundsätzlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der Software zu schaffen, soweit dies in seinem Verantwortungs- und Einflussbereich liegt.
(2) Die Nutzung der Software setzt eine ständige Verbindung zum Internet über einen Breitband-Internetanschluss (z.B. DSL oder Kabelanschluss) oder eine mobile Datenverbindung voraus. SCHUCHERT weist darauf hin, dass die Nutzung der Software über eine mobile Datenverbindung ggf. das in dem jeweiligen Internet-Tarif enthaltene ungedrosselte Datenvolumen reduziert.
(3) Die Software ist auf die Verwendung mit dem Google Chrome Browser in der jeweils aktuellsten Version unter Microsoft Windows® ab Version 7 und Apple MacOS® ab Version 11 optimiert, welcher kostenfrei unter https://www.google.de/chrome heruntergeladen werden kann. Bei Nutzung eines anderen Browsers oder Betriebssystems kann die Funktionsfähigkeit der Software nicht gewährleistet werden. Es gelten die hardwareseitigen Systemanforderungen für den Betrieb von Google Chrome Browser unter https://support.google.com/chrome/answer/95346?hl=de
(4) Die Bereitstellung und Überlassung des für die Nutzung der Software erforderlichen Internetzugangs, die Verbindungen zum Internet sowie erforderliche internetfähige Endgeräte und deren Betriebssysteme sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.
(5) Es obliegt dem Lizenznehmer, seine Endgeräte nach den Vorgaben der Hersteller regelmäßig zu warten, Betriebssystem- und Browsersoftware zeitnah mit aktuellen Sicherheitsupdates zu versorgen.
(6) Es obliegt dem Lizenznehmer bzw. Nutzer, die Sicherheit und Integrität der verwendeten Passwörter zu gewährleisten. Der Lizenznehmer bzw. Nutzer wird dazu seine persönlichen Zugangsdaten vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufbewahren. Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergeben werden und sollten von jedem Nutzer zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen geändert werden.
(7) Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt haben, hat der Nutzer diese unverzüglich zu ändern. Auf PC, Netzlaufwerken, Cloud-Speichern, USB-Sticks, in Passwortverwaltungs-Programmen und anderen Medien dürfen sie nur in ausreichend verschlüsselter Form gespeichert werden.
(8) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, SCHUCHERT bei der Ursachenfeststellung und -beseitigung von Funktionsfehlern, die der Lizenznehmer SCHUCHERT gemeldet hat, in angemessenem und zumutbarem Umfang zu unterstützen. Dies schließt die Bereitstellung von notwendigen Informationen sowie die Möglichkeit zur Rückfrage bei ggf. betroffenen Nutzern ein. SCHUCHERT behält sich das Recht vor, den zugesicherten Funktionsumfang des betroffenen Programmteils vorübergehend durch einen Workaround zu ermöglichen.
(9) Der Lizenznehmer einer kostenpflichtigen Lizenz verpflichtet sich, etwaige Änderungen seiner Rechnungsadresse und/oder Zahlungsdaten über die Vertragsverwaltung auf https://www.factro.de zeitnah einzupflegen. Kosten, die SCHUCHERT durch nicht-zustellbare Rechnungen, fehlgeschlagene Einzugsversuche, Rücklastschriften und sonstige zusätzliche Inkasso-Aufwände entstehen, trägt der Lizenznehmer alleine und in vollem Umfang.

§ 14 Einrichtung, Support und Dokumentation

(1) Der Lizenznehmer gelangt nach Registrierung gem. §10 Abs. 8 einmalig in einen Onboarding-Prozess auf https://cloud.factro.com. Der Lizenznehmer nimmt dort die erstmalige Einrichtung der Software, einschließlich der Eingabe des eigenen Namens, seines Passworts und des Titels seiner factro®-Cloud, selbst vor. Eine Parametrierung oder Veränderung der Software, insbesondere Konfigurationen, Datenimporte oder eine Umprogrammierung nach Wünschen des Lizenznehmers, ist von SCHUCHERT nicht geschuldet. Entsprechende Leistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten.
(3) SCHUCHERT stellt für Lizenznehmer der Professional- und Enterprise-Editionen zur Unterstützung bei der Nutzung der Software einen E-Mail Support sowie für Lizenznehmer der Enterprise-Edition zusätzlich einen telefonischen Support zur Verfügung. Der Support beinhaltet jedoch nicht: Allgemeinen Knowhow-Transfer, Schulungen, Konfiguration oder Anpassung der Software. Die Supportleistungen werden von SCHUCHERT werktäglich Montag bis Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr – 16.30 Uhr erbracht. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen, der 24. und 31.12. eines jeden Jahres sowie Betriebsferien, die dem Lizenznehmer rechtzeitig bekannt gegeben werden.
(4) Die Zeit bis zur erstmaligen Reaktion auf Anfragen beträgt 24 Stunden werktäglich. Anfragen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.
(5) Als ergänzende Support-Informationen schuldet SCHUCHERT nur die Bereitstellung von in die Software integrierten Hilfestellungen. Weitergehende Dokumentation, Schulungs- oder Einweisungsleistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 15 Urheber- und Kennzeichenrecht, Weitergabe und Verbreitung

(1) Das Copyright der Software bleibt allein bei SCHUCHERT. Die Software darf nicht geändert, übersetzt, zurückentwickelt, entkompiliert oder davon abgeleitete Werke erstellt, sowie weitergegeben oder verbreitet werden.
(2) Jedwede Weitergabe oder Verbreitung der Software – ob vollständig oder in Teilen – ist untersagt, es sei denn, es besteht ein hierfür gesonderter rechtsgültiger Vertrag zwischen SCHUCHERT und der weitergebenden bzw. verbreitenden Partei. Ebenso untersagt ist es, die Software in jedweder Form und in jedweden Teilen Dritten zugänglich zu machen, weder zu gewerblichen noch zu privaten Zwecken; ausgenommen hiervon ist die von der jeweiligen Lizenz abgedeckte Nutzung durch namentlich in die factro® Cloud des Lizenznehmers eingeladene Dritte.

§ 16 Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen

(1) Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder bei begründetem Verdacht des Missbrauchs ist SCHUCHERT berechtigt, einzelnen Nutzern den Zugang zur Software ohne Vorankündigung unverzüglich zu sperren und gegebenenfalls zivil- und strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus ist SCHUCHERT berechtigt, den Vertrag mit dem betreffenden Lizenznehmer fristlos zu kündigen.
(2) Resultiert SCHUCHERT aus dem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen ein Schaden, so kann SCHUCHERT hierzu im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Schadensersatzansprüche geltend machen (s. Punkt „Haftung“, § 12).

§ 17 Datenschutz

(1) Die vom Lizenznehmer und seinen Nutzern im Rahmen der Nutzung der Software in seiner factro®-Cloud eingegebenen Daten und die dabei erzeugten und dem Lizenznehmer eindeutig zurechenbaren Daten (gemeinsam “Kundendaten”) stehen ausschließlich dem Lizenznehmer zu. SCHUCHERT behandelt die Kundendaten vertraulich.
(2) SCHUCHERT versteht es als nicht-ausschließliche, weltweite und auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Pflicht, die Kundendaten zum Zwecke der Bereitstellung der Software zu nutzen, insbesondere diese auf einem von SCHUCHERT betriebenen oder durch SCHUCHERT dazu beauftragtem Rechenzentrum innerhalb des Rechtsraums der Europäischen Union zu speichern. SCHUCHERT bleibt zudem berechtigt, die Kundendaten in aggregierter, anonymisierter oder statistischer Form zur Fehleranalyse und Optimierung der Funktionen der Software zu verwenden.
(3) Die Verarbeitung und Speicherung der in die Software unter https://cloud.factro.com eingegebenen Kundendaten erfolgt ausschließlich auf Servern in deutschen Rechenzentren und sind öffentlich nicht zugänglich. Die Datenübertragung zwischen den Servern von SCHUCHERT und dem jeweiligen Endgerät des Nutzers wird mittels eines signierten SSL-Zertifikats verschlüsselt.
(4) Soweit es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten handelt, gilt Folgendes:

  1. SCHUCHERT verarbeitet die Kundendaten als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne des §62 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) und Art. 28 EU-DSGVO ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Lizenznehmers und ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung und des Betriebs der Software.
  2. SCHUCHERT trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz der Kundendaten. Der Lizenznehmer bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BDSG-neu und der EU-DSGVO, verantwortlich.
  3. SCHUCHERT bestellt für den Anwendungs- und Geltungsbereich der Software, unabhängig vom Zutreffen einer gesetzlichen Bestellungspflicht gem. §38 BDSG-neu und Art. 37 EU-DSGVO, eine/n Datenschutzbeauftragte/n als Ansprechpartner/in für betroffene Personen zu Fragen des Datenschutzes und des Schutzes personenbezogener Daten.
  4. Der Lizenznehmer stellt die Beachtung der gesetzlichen und in dieser Nutzungsbedingungen festgelegten Einschränkungen bezüglich der Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere §10 Abs. 3 lit. f. dieser Nutzungsbedingungen sicher.

(5) Dem Lizenznehmer obliegt es, die Daten seiner Nutzer gemäß den gesetzlichen Anforderungen (insbesondere den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts) aufzubewahren. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die Software keine Schnittstelle im Sinne der “Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)” bereitstellt.

§ 18 Vereinbarung über auftragsbezogene Datenverarbeitung gemäß §62 BDSG-neu / Art. 28 EU-DSGVO

(1) Soweit die Software mit kostenpflichtiger Nutzungslizenz genutzt wird, kann der Lizenznehmer als Auftraggeber mit SCHUCHERT bei Bedarf eine gesonderte Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung schließen. Die Vorlage dazu wird dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt, von ihm unterschrieben und von SCHUCHERT gegengezeichnet zur beiderseitigen Archivierung.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bochum / Bundesrepublik Deutschland. SCHUCHERT ist jedoch berechtigt, Anklage gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu erheben.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Regelung. Soweit diese Nutzungsbedingungen keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die AGB von SCHUCHERT.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen UN-Kaufgesetze sowie des deutschen internationalen Privatrechts. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber von einem anderen Land als Deutschland aus, die Leistungen in Anspruch nimmt.
(4) Bei Unwirksamkeit einer der vorangehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall einer Regelung zuzustimmen, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich und ihrer Intention nach am nächsten kommt.
(5) Irrtümer und Druckfehler sind ausdrücklich vorbehalten.
(6) Diese Bedingungen gelten gleichlautend auch für Rechtsnachfolger des Auftraggebers.

 

Ihre Ansprechpartner für Fragen:

Schuchert Managementberatung GmbH & Co. KG
Kirchharpener Straße 46
D-44805 Bochum
Tel.: +49 (0)234-89155-0
Fax: +49(0)234-89155-99
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Bei Fragen zum Datenschutz:
E-Mail: datenschutz@schuchert.de

 

Revision 17 (07.01.2020)

Download der Software-Nutzungsbedingungen (Stand Januar 2020)